

SATZUNG&VORSTAND
Ringer – Sport - Club e.V. März 2011
S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz und Zweck
-
Der Verein hat den Namen „Ringer – Sport – Club e.V.“ Sitz des Vereins ist Böhlen.
Das Betätigungsfeld des Vereins ist der Südraum von Leipzig.
Er ist unter der laufenden Nr. 10567 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig
eingetragen. Der Verein trägt das Kürzel „ RSC .“
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hauptzweck des Vereins
ist die Förderung des Ringkampfsportes und der sportlichen Jugend.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu übergeben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur
zum 30.06. und zum 31.12. des Jahres möglich.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
-
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 5
Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitglieder-
versammlung festgelegt.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
3. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 26.
Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an gewählt werden.
§ 7
Maßregelungen
Gegen Mitglieder , die gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstoßen
oder grobes unsportliches Verhalten zeigen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereines
c) Ausschluss aus dem Verein
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 8
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein sowie gegen eine Maßregelung
kann innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim
Vorsitzenden Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb von 14 Tagen entgültig.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind : a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ des Verein ist die Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. (Jahreshaupt-
versammlung ).
§ 11
Vorstand
-
Zwischen den Mitgliederversammlungen leitet der Vorstand die Arbeit des Vereins.
Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben gehören
insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung der Anregungen der Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorstand insoweit § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter
b) Erweiterter Vorstand
- weitere gewählte Mitglieder, die eine spezielle Verantwortung im Verein wahrnehmen.
3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter dürfen allerdings nur dann davon Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Jugendvertreter wird in der Mitgliederversammlung in einem eigenen Wahlgang von den Mitgliedern von 14 – 26 Jahre gewählt.
Er bedarf nicht der Bestätigung der Gesamtmitgliederversammlung.
5. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.
6. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei
Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand nicht berechtigt, ein
neues Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen.
§ 12
Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jugendversammlung und denen
des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung
des Verein gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-
versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwart.
§ 15
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine
Finanzordnung. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel – Mehrheit
beschlossen.
§ 16
Auflösung des Verein
Der Verein kann sich auflösen, wenn
a) sein bisheriger Zweck entfällt
b) dies drei Viertel der Mitglieder des Vereins beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Kreissportbund verbunden mit der Auflage, es steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere zur Förderung des Sports, zu
verwenden.
§ 17
Diese Satzung tritt nach Annahme in der ersten Mitgliederversammlung und der Einarbeitung von Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 21.09.1998 sowie nach Änderungen in
der Mitgliederversammlung am 04.03.2011 und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Jens Schmidt
Vereinsvorsitzender

Thomas Hauschild
Stellvertreter
weitere Funktionen: Übungsleiter
- Lizenzstufe C

Thomas Mähler
Stellvertreter
weitere Funktionen:
Kampfrichter
und zuständig für
Web-Seite und
Öffentlichkeitsarbeit
VORSTAND
Erweiterter
VORSTAND

Beatrice Schmidt
Schatzmeisterin
und Protokollführerin
&
Zeugwartin

Mathias Sitte
Kampfrichter,
Jugendleiter
und
Übungsleiter
- Lizenzstufe C

Nicole Hauptmann
Kassenprüferin
und
Übungsleiterin
- Lizenzstufe B
- Lizenzstufe C

Heiko Hauptmann
Kassenprüfer
und
Übungsleiter
- Lizenzstufe C

Ehrenmitglieder

Peter Seidel
16.02.1945 † 29.11.2020


Herbert Raubold war von
1953 bis 1964 erster Sektionsleiter Ringen in Böhlen.
Im Zeitraum von 1964 bis 1988 versuchten sich in Böhlen viele als Sektionsleiter Ringen.
Frank Bachmann
Sektionsleiter Ringen